Grundsteuererlass für Immobilien ist möglich

Ein Vermieter hat grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn er im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatte, z. B. wegen Leerstand. Bis zum 31.3.2017 kann ein Eigentümer Erlassanträge für das Jahr 2016 stellen. Für den Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden zuständig, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Grundsteuererlass von 25 oder mehr Prozent .... Sind die Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wenn eine Immobilie überhaupt keinen Ertrag erwirtschaftet hat, beträgt der Erlass 50 Prozent. Die Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) Quelle: Hauffe Akademie 06.02.2017

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